Anhänger Zulassung hinter Dreirad möglich ?

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Re: Anhänger Zulassung hinter Dreirad möglich ?

Beitragvon dieter » 26. September 2025 11:44

Sicher sind die genormt. Dann schaut euch doch mal die von mir eingestellte Steckerbelegung an. Ist die falsch?
Ich finde nur 7 polige Steckerbelegungen in der Form.

Und ihr könnt mir ja mal erklären wie ich Parklicht links und rechts am Motorrad ohne Umbauten realisieren kann.

Gruß
Dieter
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Re: Anhänger Zulassung hinter Dreirad möglich ?

Beitragvon Zehlaus » 26. September 2025 13:37

dieter hat geschrieben:Sicher sind die genormt. Dann schaut euch doch mal die von mir eingestellte Steckerbelegung an. Ist die falsch?
Ich finde nur 7 polige Steckerbelegungen in der Form.

Und ihr könnt mir ja mal erklären wie ich Parklicht links und rechts am Motorrad ohne Umbauten realisieren kann.

Gruß
Dieter


Hallo Dieter,

wie kommst du jetzt auf Parklicht?

Der Fall, einen Anhänger hinter einem Gespann wird in den gängigen Vorschriften nicht behandelt, da wohl aufgrund der geringeren Verbreitung nicht berücksichtigt. Die Aussage, dass ein Anhänger egal von welchem Zugfahrzeug geschleppt, eine genormte Elektrik haben sollte, sehe ich auch so. Insbesondere die Trennung der beiden Rücklichter als einzeln (abgesicherte) Stromkreise. idealerweise sollte das schon am Gespann so sein, d.h. das Rücklicht des Beiwagens ist über eine Sicherung am Rücklicht des Motorrades angeschlossen. Hintergrund ist, dass die rückwärtige Beleuchtung nicht gemeinsam ausfallen soll. Steht nur ein gemeinsames Signal zur Verfügung, so bietet es sich an, dieses vor der Steckdose des Gespanns aufzutrennen und einzeln abzusichern. An der Anhängerelektrik wird es dann gem. Norm verdrahtet.

Zum Thema Parklicht: Dieses wird in der Regel duch ein entsprechendes Zündschloss realisiert. Normalerweise werden Standlicht (Positionslicht am Beiwagen) und die beiden Rücklichter dabei eingeschaltet.
Grüße aus dem Norden
Claus
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Re: Anhänger Zulassung hinter Dreirad möglich ?

Beitragvon dieter » 26. September 2025 14:01

Eh Jungs,

wir reden hier über ein Motorrad. Das hat nicht so viele einzelne Sicherungen und auch nicht so viele einzelne Stromkreise. Da müssen schon manche Kreise zusammengelegt werden. Dort gibt es nur einen Rücklichtstromkreis für das Motorrad und den Beiwagen. Und der Anhänger funktioniert auch an einem anderen Fahrzeug da dort die Kreise einzeln verdrahtet sind. Aber das Zugfahrzeug hat halt weniger einzelne Kreise. Und nein mein Anhänger darf nur von einem Motorrad gezogen werden da es nur ein Folgekennzeichen braucht und nicht einzeln angemeldet ist.

Aber jetzt funktioniert alles normal da ich mich auch an den Normplan gehalten habe. Aber wie schon geschrieben musste die Verdrahtung etwas angepasst werden, da nicht so viele Anschlüsse am Motorrad vorhanden sind wie am Auto. Und bei meinem Gespann wurden die Faben etwas außerhalb der Norm genutzt. Siehe Belegungsplan weiter oben. Bei mir fehlt nur die Nebelschlussleuchte und der zweite Rücklichtkreis. Das sehe ich aber bei einem Einspurfahrzeug als normal an. Bisher ist eine Nebelschlussleuchte auch noch keine Pflicht am Motorrad und es gibt nur einen Kreis für das Rücklicht.


Gruß
Dieter
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Re: Anhänger Zulassung hinter Dreirad möglich ?

Beitragvon Zehlaus » 26. September 2025 17:49

Hallo Dieter,

zunächst einmal folgende Bemerkung: Es geht mir mit meinen Beiträge nicht darum dich zu kritisieren, bloßzustellen oder ähnliches, sondern den Austausch über ein technisches Thema (den Vorschriften entsprechend) im Austausch richtig darzustellen. So schafft man meiner Meinung nach eine sinnvolle Informationsquelle in einem Forum.

dieter hat geschrieben:Eh Jungs,

wir reden hier über ein Motorrad. Das hat nicht so viele einzelne Sicherungen und auch nicht so viele einzelne Stromkreise. Da müssen schon manche Kreise zusammengelegt werden. Dort gibt es nur einen Rücklichtstromkreis für das Motorrad und den Beiwagen.
Gruß
Dieter


Diese Aussage ist durch das Zusammenwürfeln falsch. Wir reden hier doch über ein Motorrad mit Beiwagen, oder? Somit gilt §53 (1) STVZO, Zitat: Vorgeschriebene Schlussleuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen sein. In verständlicher Sprache: Beide Schlussleuchten müssen einzeln abgeschert sein. Dafür hat man eben beim Anschluss der Elektrik im Rahmen des Beiwagenanschlusses zu sorgen. Interessant ist als Zusatzbemerkung noch der Hinweis in dem Arbeitsbuch Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern, dass diese Regelung ab EZ 01.01.1987 gilt. Aus Gründen der Sicherheit meiner Meinung nach auf jeden Fall sinnvoll.

Die Bemerkung von @Sejerlänner Jong / Karsten ist übrigens nicht falsch, sondern nur etwas veraltet :D . Der Anschluss der 7poligen Steckverbindung nach ISO 1724 an Pin 2 war bis 1990 mit Dauerplus zulässig, seit 1991 ist der Anschluss für die Nebelschlussleuchte vorbehalten.

Meinetwegen kann jeder machen was er möchte, wenn es denn funktioniert umso besser. Man kann auch nur schwarze Kabel benutzen, denn der Strom ist farbenblind. Meine Meinung und Vorgehensweise ist es jedoch, dass ich bei solchen Arbeiten lieber Kabelbäume entsprechend erneuere und dabei beispielsweise die genormten Farben benutze. Jeder hat eben seinen persönlichen Monk ;-) .
Grüße aus dem Norden
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Re: Anhänger Zulassung hinter Dreirad möglich ?

Beitragvon dieter » 26. September 2025 18:41

Mein Gespann wurde vom Gespannbauer original so aufgebaut, zugelassen und später nach Deutschland eingeführt und auch hier so zugelassen. Also passt alles so wie es ist. Mir ist kein Gespann bekannt das in der von dir genannten Form umgebaut wurde.

Ich hatte doch auch schon geschrieben, das auch ein Gespann nur ein einspuriges Fahrzeug ist. Kein mehrspuriges. Zumindest bei der Art meiner alten Zulassung nach Straßenverkehrszulassungs Verordnung. Was anderes kann ich aus der Vorschrift auch nicht herauslesen. Dort wird diese Pflicht für mehrspurige Fahrzeuge aufgeführt. Da fällt mein Gespann definitiv nicht darunter.


Das vollständige Zitat lautet:
Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlussleuchten ausgerüstet sein. Vorgeschriebene Schlussleuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen sein.


Gruß
Dieter
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Re: Anhänger Zulassung hinter Dreirad möglich ?

Beitragvon Zehlaus » 26. September 2025 19:52

Ok. Aber schau bitte noch mal in den verlinkten Paragrafen.

Erstens ist dort nie die Rede von einspurigen Fahrzeugen, sondern von Krafträdern mit/ohne Beiwagen.

Die ersten beiden Sätze lauten:

Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben.

Wenn also Krafträder ohne Beiwagen nur eine Schlussleuchte haben müssen, was gilt dann für Krafträder mit Beiwagen?

Der §53 ist übrigens ein Paragraf der StVZO, nur falls das untergegangen ist.

Das wahrscheinlich kaum eine Gespannelektrik den Gesetzen/Vorschriften entspricht, dem will und kann ich nicht widersprechen. Allein schon die Tatsache dass es ja auch praktisch gefühlt keine Schaltpläne gibt, ist ein Manko. Das man bei der Fehlersuche oft kotzen kann, weil gefühlt irgendwelche Kabel benutzt wurden die herumlagen, bzw. auch das Fachwissen nicht vorhanden war, auch dem stimme ich zu (Beispiel Kabel mit den Farben braun/blau/grün-gelb). Aber auf dem Papier steht etwas anderes.

Zuletzt auch die Tatsache, das Texte in Paragrafen sehr uneindeutig formuliert sind. Aber als bessere Erläuterung gibt es ja das oben genannte Buch, welches allerdings schweineteuer ist und bei mir die Auflage von 2016 hat (Verlinkung zur StVZO ist aktuell).

Blder gelöscht wegen Copyright


Auf dem letzten Bild ist (schlecht zu sehen) übrigens der letzte Punkt in grüner Schrift, d.h. der Bezug ist auf die StVZO. Interessant finde ich die durchgehende Gegenüberstellung der einzelnen Vorschriften/Richtlinien. Den Hinweis auf das Buch habe ich übrigens von einem aaS vom TÜV, er hat mal eine abweichende Beleuchtung an einem meiner Transportanhänger begründet.
Zuletzt geändert von Zehlaus am 26. September 2025 21:14, insgesamt 1-mal geändert.
Grüße aus dem Norden
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Re: Anhänger Zulassung hinter Dreirad möglich ?

Beitragvon Sejerlänner Jong » 26. September 2025 20:06

@Claus
Die Klemmenbezeichnungen musste ich in der Ausbildung zum Kfz Mechaniker im Schlaf können. Der Elektriker hat da Wert drauf gelegt, dass wir bisschen Durchblick im Bereich Elektrik haben.
Gelernt habe ich das Anfang der 80iger und zuletzt 89 in der Branche gearbeitet. Da ist man nicht mehr so auf dem aktuellen Stand.
Danke für deinen Hinweis.

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Re: Anhänger Zulassung hinter Dreirad möglich ?

Beitragvon dieter » 26. September 2025 20:29

Zitat:
Wenn also Krafträder ohne Beiwagen nur eine Schlussleuchte haben müssen, was gilt dann für Krafträder mit Beiwagen?

Das ist ein gute Frage. Darüber steht nichts in der Vorschrift. Zumindest finde ich nichts dazu. Vergessen, Möglich? Aber soweit ich weiss ist nur das gültig was auch irgendwo steht. Ich lese keine Vorschrift über Kraftwagen mit Beiwagen. Kennst du eine? Und die Auslegung der Dekra ist ihre Sache. Mein Gespann wurde vom TÜV eingedeutscht. Der hat dies nachweislich nicht beanstandet.

Praktisch bringt das auch nichts da "beide Kreise" von einem zentralen Punkt aus abgehen und nicht wirklich getrennt sind. Wenn ich für den 2. Kreis eine zusätzliche Sicherung setze, habe ich eine Sicherung hinter einer Sicherung und trotzdem wirkt zumindest auch die 1. Sicherung auf den 2. Kreis. Bei meinem Gespann hat das Rücklicht keine eigene Sicherung.

Übrigens, mein Gespann wurde für den niederländischen Markt gebaut und in dem Zustand in Deutschland eingeführt.

Die Sicherungen sind im Originalzustand:

Sicherungen.jpg



Wäre schön wenn andere Gespannfahrer mit und ohne Anhänger die Verschaltung zu den Rücklichtern mal bei ihren Gespannen überprüfen könnten. Gibt es dort 2 extra Sicherungen?

Nachtrag:

Gerade noch gesehen. In dem Buch wird über Solos und Gespanne mit der neuen europäischen Einordnung L3e bzw. L4e geschrieben. Da fällt mein Gespann nicht drunter. Es ist noch nach der nationalen Zulassung zugelassen worden.
Langsam wird es immer verwirrender.


Gruß
Dieter
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Re: Anhänger Zulassung hinter Dreirad möglich ?

Beitragvon butzehund » 27. September 2025 05:31

Habe mal die Sicherungspläne von Ural T-TWD, Bj.22 herauskopiert.
Anschluss AHK Elektrik Plug & Play an Stecker beim Seitenwagen Kotflügel .
Ob das was hilft ?
Gruß,
Lutz
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Re: Anhänger Zulassung hinter Dreirad möglich ?

Beitragvon Zehlaus » 29. September 2025 10:20

dieter hat geschrieben:Zitat:
Wenn also Krafträder ohne Beiwagen nur eine Schlussleuchte haben müssen, was gilt dann für Krafträder mit Beiwagen?

Das ist ein gute Frage. Darüber steht nichts in der Vorschrift. Zumindest finde ich nichts dazu. Vergessen, Möglich? Aber soweit ich weiss ist nur das gültig was auch irgendwo steht. Ich lese keine Vorschrift über Kraftwagen mit Beiwagen. Kennst du eine?


Kraftwagen sehe ich mal als Schreibfehler an. Die Vorschrift bzgl. die Anzahl der Schlussleuchten bei Krafträdern mit Beiwagen kenne ich, du auch. Es ist §53 (1), der erste Satz: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Also alle Fahrzeuge außer dem, das in der Einschränkung im Folgesatz genannt wird: Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben.

dieter hat geschrieben: Und die Auslegung der Dekra ist ihre Sache. Mein Gespann wurde vom TÜV eingedeutscht. Der hat dies nachweislich nicht beanstandet.


Wenn du mal auf diese Seite schaust KLICK, dann findest du vielleicht die Beschreibung worum es sich bei dem Buch handelt wer, die eigentliche Zielgruppe ist. Durch den Satz Überreicht durch Dekra den Rückschluss zu führen, dass es nur für die Dekra gilt, bzw. deren Auslegung ist, wird vielleicht durch den Hinweis widerlegt, dass es für Dekra-Mitglieder Sonderaktionen gibt. Das ändert jedoch nichts am Inhalt oder dessen Gültigkeit. Wenn die Omma dir das Buch als Weihnachtsgeschenk überreicht, hat Omma ja auch nichts mit dem Inhalt zu tun ;-) . Ich habe mein Buch übrigens über einen Gebrauchtbuch-Händler gekauft, hat 15.-€ gekostet.

Das dein Gespann vom TÜV eingedeutscht wurde hängt wahrscheinlich damit zusammen, dass in den alten Bundesländern der TÜV die Hoheit für solche Abnahmen hatte, in den neuen Bundesländern die Dekra, diese Regelung wurde 2019 gekippt. Die Abnahme des Gespanns erfolgte dann zwar durch die Organisation TÜV, allerdings auf Basis der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordung (StVZO). Diese ist in den Tabellen im Vergleich zu EU/EG Regelwerken aufgeführt, ist auch rückwirkend gültig. Ausnahmen, die auch genannt werden, sind einige Regelungen bei denen Bestandsschutz oder eine Übergangsregelung gilt.

Wenn bei einer Begutachtung etwas nicht beanstandet wird, dann bedeutet es im Umkehrschluss nicht, dass nicht trotzdem eine Regelung (ein Gesetz, usw.) nicht eingehalten wird. Dazu folgende Bemerkung: Auch meiner Meinung nach wird man eher die Nadel im Heuuhaufen finden, als eine geänderte Elektrik an einem Gespann, bei der die Regel eingehalten wird. Ich bin jedoch der Meinung, dass die Kenntnis solcher Vorschriften, bzw. das Verständnis und die Einsicht, vielleicht zum Nachdenken führen kann. Denn es ist letztlich eine Verbessung der Sicherheit.

Als Anmerkung ein ähnliches Thema: Blinker werden aus Gründen des besseren Aussehens, der Einsparung von elektrischer Energie (und was sonst auch noch angeführt wird) ohne viele sicherheittechnische Überlegung umgebaut. Die wenigsten Bastler denken jedoch daran, dass dadurch die Blinkerausfallkontrolle nicht mehr vorhanden ist, d.h. die Erhöhung der Blinkfrequenz beim Leuchtmitteldefekt fällt aus. Dazu findet man übrigens nichts in den aktuellen Vorschriften.

Das von dir gezeigte Bild stellt die Sicherungen des Solofahrzeugs dar, hat also nichts mit der Gespannelektrik zu tun. In wie weit dort Änderung vorgenommen wurden um die zusätzliche Belastung aufzufangen?

Noch einmal: Jeder kann machen was er will, jeder muss selbst entscheiden. Meiner Meinung nach ist es jedoch wichtig, dass man seine Entscheidungen aufgrund von Wissen trifft.

Ich habe aus diesem Grund beispielsweise auch dei gezeigten Bilder gelöscht, denn sie bedeuteten ein Verstoß gegen das Copyright. Sie waren jedoch ein Erklärungsversuch.
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Re: Anhänger Zulassung hinter Dreirad möglich ?

Beitragvon willi-jens » 30. September 2025 16:28

So zum Nachlesen in den Anforderungen:
Aktuelle Fahrzeuge, runterscrollen bis Anhang IX 3.2.1
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02014R0003-20161016
Vor 2016, runterscrollen bis Anhang V 6.5
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02009L0067-20131211

Allgemein sind die ECE-Richtlinien hier zu finden:
https://unece.org/trans/main/wp29/wp29regs

Nochmal danke an Brungs für seinen Beitrag
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Re: Anhänger Zulassung hinter Dreirad möglich ?

Beitragvon pixie » Gestern 09:21

dieter hat geschrieben:Zitat:
Übrigens, mein Gespann wurde für den niederländischen Markt gebaut und in dem Zustand in Deutschland eingeführt.


Nachtrag:
Gerade noch gesehen. In dem Buch wird über Solos und Gespanne mit der neuen europäischen Einordnung L3e bzw. L4e geschrieben. Da fällt mein Gespann nicht drunter. Es ist noch nach der nationalen Zulassung zugelassen worden.
Langsam wird es immer verwirrender.
Gruß
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In den Niederlanden ist ein Fahrzeug ohne AHK ja auch nicht Vollwertig :grin:

Übrigens ist es egal was in deinen Papieren an Zulassung vermerkt ist, dein Gespann ist jetzt L4e, wie in ganz Europa!
Allzeit gute Fahrt, Peter
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Re: Anhänger Zulassung hinter Dreirad möglich ?

Beitragvon willi-jens » Gestern 09:41

Und die Regelung dient ja auch der eigenen Sicherheit, wenn man verhindern möchte, dass die Rücklichter alle gleichzeitig ausfallen könnten.

Grüße

Jens
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