dieter hat geschrieben:Zitat:
Wenn also Krafträder ohne Beiwagen nur eine Schlussleuchte haben müssen, was gilt dann für Krafträder mit Beiwagen?
Das ist ein gute Frage. Darüber steht nichts in der Vorschrift. Zumindest finde ich nichts dazu. Vergessen, Möglich? Aber soweit ich weiss ist nur das gültig was auch irgendwo steht. Ich lese keine Vorschrift über Kraftwagen mit Beiwagen. Kennst du eine?
Kraftwagen sehe ich mal als Schreibfehler an. Die Vorschrift bzgl. die Anzahl der Schlussleuchten bei Krafträdern mit Beiwagen kenne ich, du auch. Es ist §53 (1), der erste Satz:
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Also alle Fahrzeuge außer dem, das in der Einschränkung im Folgesatz genannt wird:
Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben.dieter hat geschrieben: Und die Auslegung der Dekra ist ihre Sache. Mein Gespann wurde vom TÜV eingedeutscht. Der hat dies nachweislich nicht beanstandet.
Wenn du mal auf diese Seite schaust
KLICK, dann findest du vielleicht die Beschreibung worum es sich bei dem Buch handelt wer, die eigentliche Zielgruppe ist. Durch den Satz
Überreicht durch Dekra den Rückschluss zu führen, dass es nur für die Dekra gilt, bzw. deren Auslegung ist, wird vielleicht durch den Hinweis widerlegt, dass es für Dekra-Mitglieder Sonderaktionen gibt. Das ändert jedoch nichts am Inhalt oder dessen Gültigkeit. Wenn die Omma dir das Buch als Weihnachtsgeschenk überreicht, hat Omma ja auch nichts mit dem Inhalt zu tun

. Ich habe mein Buch übrigens über einen Gebrauchtbuch-Händler gekauft, hat 15.-€ gekostet.
Das dein Gespann vom TÜV eingedeutscht wurde hängt wahrscheinlich damit zusammen, dass in den alten Bundesländern der TÜV die Hoheit für solche Abnahmen hatte, in den neuen Bundesländern die Dekra, diese Regelung wurde 2019 gekippt. Die Abnahme des Gespanns erfolgte dann zwar durch die Organisation TÜV, allerdings auf Basis der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordung (StVZO). Diese ist in den Tabellen im Vergleich zu EU/EG Regelwerken aufgeführt, ist auch rückwirkend gültig. Ausnahmen, die auch genannt werden, sind einige Regelungen bei denen Bestandsschutz oder eine Übergangsregelung gilt.
Wenn bei einer Begutachtung etwas nicht beanstandet wird, dann bedeutet es im Umkehrschluss nicht, dass nicht trotzdem eine Regelung (ein Gesetz, usw.) nicht eingehalten wird. Dazu folgende Bemerkung: Auch meiner Meinung nach wird man eher die Nadel im Heuuhaufen finden, als eine geänderte Elektrik an einem Gespann, bei der die Regel eingehalten wird. Ich bin jedoch der Meinung, dass die Kenntnis solcher Vorschriften, bzw. das Verständnis und die Einsicht, vielleicht zum Nachdenken führen kann. Denn es ist letztlich eine Verbessung der Sicherheit.
Als Anmerkung ein ähnliches Thema: Blinker werden aus Gründen des besseren Aussehens, der Einsparung von elektrischer Energie (und was sonst auch noch angeführt wird) ohne viele sicherheittechnische Überlegung umgebaut. Die wenigsten Bastler denken jedoch daran, dass dadurch die Blinkerausfallkontrolle nicht mehr vorhanden ist, d.h. die Erhöhung der Blinkfrequenz beim Leuchtmitteldefekt fällt aus. Dazu findet man übrigens nichts in den aktuellen Vorschriften.
Das von dir gezeigte Bild stellt die Sicherungen des Solofahrzeugs dar, hat also nichts mit der Gespannelektrik zu tun. In wie weit dort Änderung vorgenommen wurden um die zusätzliche Belastung aufzufangen?
Noch einmal: Jeder kann machen was er will, jeder muss selbst entscheiden. Meiner Meinung nach ist es jedoch wichtig, dass man seine Entscheidungen aufgrund von Wissen trifft.
Ich habe aus diesem Grund beispielsweise auch dei gezeigten Bilder gelöscht, denn sie bedeuteten ein Verstoß gegen das Copyright. Sie waren jedoch ein Erklärungsversuch.