26. September 2025 19:52
Ok. Aber schau bitte noch mal in den verlinkten Paragrafen.
Erstens ist dort nie die Rede von einspurigen Fahrzeugen, sondern von Krafträdern mit/ohne Beiwagen.
Die ersten beiden Sätze lauten:
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben.Wenn also Krafträder ohne Beiwagen nur eine Schlussleuchte haben müssen, was gilt dann für Krafträder mit Beiwagen?
Der §53 ist übrigens ein Paragraf der StVZO, nur falls das untergegangen ist.
Das wahrscheinlich kaum eine Gespannelektrik den Gesetzen/Vorschriften entspricht, dem will und kann ich nicht widersprechen. Allein schon die Tatsache dass es ja auch praktisch gefühlt keine Schaltpläne gibt, ist ein Manko. Das man bei der Fehlersuche oft kotzen kann, weil gefühlt irgendwelche Kabel benutzt wurden die herumlagen, bzw. auch das Fachwissen nicht vorhanden war, auch dem stimme ich zu (Beispiel Kabel mit den Farben braun/blau/grün-gelb). Aber auf dem Papier steht etwas anderes.
Zuletzt auch die Tatsache, das Texte in Paragrafen sehr uneindeutig formuliert sind. Aber als bessere Erläuterung gibt es ja das oben genannte Buch, welches allerdings schweineteuer ist und bei mir die Auflage von 2016 hat (Verlinkung zur StVZO ist aktuell).
Blder gelöscht wegen Copyright Auf dem letzten Bild ist (schlecht zu sehen) übrigens der letzte Punkt in grüner Schrift, d.h. der Bezug ist auf die StVZO. Interessant finde ich die durchgehende Gegenüberstellung der einzelnen Vorschriften/Richtlinien. Den Hinweis auf das Buch habe ich übrigens von einem aaS vom TÜV, er hat mal eine abweichende Beleuchtung an einem meiner Transportanhänger begründet.
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Zehlaus am 26. September 2025 21:14, insgesamt 1-mal geändert.