Für nicht-technische Gespannthemen, Fahrtechnik, Literatur, Gesetze, ...
29. August 2011 17:15
Hallo zusammen,
inspiriert von den Eindrücken des letzten EGT am Wochenende möchte ich gerne einen kleinen Anhänger fürs Gespann anschaffen. Eine eingetragene Anhängerkupplung ist vorhanden. Nach den hinlänglich bekannten Vorschriften dürfen Anhänger hinter einspurigen Fahrzeugen nicht breiter als 1 m sein. De rangedachte Westfalia-Anhänger (Typ 121, 60 kg Leergewicht) hat aber gut 1,25 m Breite, ist aber nicht breiter als das Gespann.
Auf dem EGT waren mehrere umgebaute Westfalia-Anhänger bei denen die Achse gekürzt wurde (mit TÜV) und wo die Räder nun unter der Kiste sitzen, statt rechts und links. Meine Nachfrage bei mehreren Stellen in Hessen beim TÜV brachte das gleiche Ergebnis: Achse kürzen nehmen wir hier in Hessen beim TÜV nicht ab, eine Order von oben..!
Der TÜV in Niedersachsen bzw. NRW sieht das etwas lockerer. Ein netter
Angestellter des TÜV in NRW sagte, da gäbe es eine Sonderbestimmung, dass Anhänger hinter Gespannen auch breiter sein dürfen..Genau benennen konnte er sie aber spontan nicht.
Kennt jemand diese Regelung? Werden Gespanne nicht immer als Einspurfahrzeuge gewertet?
Hat jemand diesbezüglich (Anhängerbreite und Gespann) einschlägige Erfahrungen?
Ich bekam noch (natürlich nicht offiziell) den dezenten Hinweis: Ach wissen Sie.. mut zur Lücke, darf man nicht so eng sehen. AHK ist eingetragen, Anhänger ist versichert und zugelassen, breiter als das Gespann ist er auch nicht, Anhängelast stimmt...Ich würde mir da keinen Kopf machen. Wenn Sie angehalten und kontrolliert werden, müssen Sie den Hänger halt stehen lassen.. Wie oft fahren Sie, wie wahrscheinlich ist das..? Also, ich würde den Aufwand mit der Achsenkürzung nicht machen. So können Sie den Anhänger auch am PKW benutzen....Hmmmm?
Gruß
Ralli
30. August 2011 07:08
Ich hatte mal einen Kunden, der hatte sich eine Ausnahmegenehmigung geholt, einen Anhänger über 1m Breite am Gespann zu ziehen. War wohl kein Problem. Ist leider verstorben, sodaß man nicht mehr nachfragen kann.
HU
30. August 2011 10:09
Das Ding nennt sich "Sondergenehmigung zum Ziehen überbreiter Anhänger" und ist an das Zugfahrzeug gebunden.
Bei einem Halterwechsel also kein Problem.
2. September 2011 12:20
Hallo,
bin nun noch auf der Suche zu Informationen über diese Sondergenehmigung. Die Rechtsnorm kenne ich nun, mich würde aber noch interessieren, wieviel Euros etwa für das Gutachten des TÜV zuberappen sind, bzw. welcher TÜV ein solches Gutachten erstellen kann/würde. Im Bereich Nordhessen/Kassel jedenfalls Fehlanzeige.
Wenn ihr da Infos drüber habt, würde mir das sehr weiterhelfen.
Gerne auch per Mail: postmenow(ät)gmx.de
Gruß Ralli
2. September 2011 12:49
Mein Hänger hat eine Breite von 145cm, wurde schon von einugen Polizisten kpntrolliert aber wurde nie bemängelt. Meine Aussage ist immer.
die meterbreite gilt nur für einspurige Fahrzeuge, mit angeschraubten Seitenwagen gilt die Breite des Gespannes, damit war bis jetzt jeder zufrieden, ich hoffe das bleibt so.
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2. September 2011 19:15
Hallo Fred,
danke für deinen Beitrag und das Bild. Die von dir genannte Argumentationskette dürfte bei einer Kontrolle bei den meist nicht ganz
fachkundigen Kontrolleuren hilfreich sein.
Ich habe im Laufe der Woche rund 50 Telefonate geführt mit
-TÜVPrüfstellen (Hessen, Bayern, NRW, Niedersachsen)
-Gespannbauern
-Anhängervertreibern
-Strassenverkehrsbehörde
-Zulassungsstelle
-Versicherung (auch deren juristischer Abteilung)
- und einigen Gespannfahrern, die mit Anhänger unterwegs sind.
Fazit: Die Grenze von 1m-Breite bleibt, auch bei Gespannen!
Im Schadensfall Regress durch die Haftpflichtversicherung, Punkte,etc... wenn man mit einem breiteren Hänger unterwegs ist und es mit/durch den Anhänger zu einem Schadensfall kommt - die Gefahr besteht.
Es gibt eine Ausnahmeregelung für breitere Anhänger hinter Gespannen nach §70 StVZO, die die Verkehrsbehörde erteilen kann, wenn ein aaS (Sachverständiger) ein Gutachten über die Fahrzeugbeschaffenheit nach § 30 StVZO abgibt. Hürde hierbei: Einen geneigten TÜV zu finden, der das Gutachten zu vertretbaren Kosten erstellt. Die Sonderregelung basiert auch auf einer EG-Richtlinie mit darauf basierenden Arbeitsanweisungen der Verkehsministerien, die bis zu 2m breite Anhänger möglich machen.
Es kann jahrelang gut gehen, mit breiteren Anhängern ohne diese Sondergenehmigung unterwegs zu sein. Legal ist es nicht.
Soweit der Stand der Dinge. Ich habe seinerzeit mit meiner AHK und meinem Einradanhänger schon einen Hindernis-Marathon absolviert, bis alles seine Richtigkeit hatte.
Jetzt kommt halt die neue Herausforderung...
Euch ein schönes Wochenende
Ralli
2. September 2011 20:13
Ja, Ralli,
sowas muß in absolut "Trockenen Tüchern" sein.
Nicht auszudenken, wenn da im Schadensfall keine eindeutige, wasserdichte Zulassung zugrunde liegt.
Und, Fred,
deinen Hänger und Gespann finde ich ganz toll!
Auch euch ein schönes Wochenende!
Gruß,
SL

LY
2. September 2011 20:29
Ja, die trockenen Tücher.... Wer viel fragt, kriegt viele (dumme) Antworten. Es gibt ja auch Dinge, die hinterfragt man besser nicht. Nur wenn im Schadensfall die Versicherungen dann die "Angriffsmöglichkeit" entdecken, um die Schadensregulierung zu verhindern (die zahlen schon, holen sich die Kohle aber zT. wieder), wird es unangenehm. Bei Sachschäden mag es ja noch verkraft bar sei. bei Personenschäden ist lt. heute kontaktiertem Verkehrsjuristen schnell grob fahrlässige Körperverletzung im Spiel. Und so wird aus einem legalen Gespann und einem für sich gesehen legalen und versicherten Anhänger - kombiniert eine unkalkulierbare Fuhre.
Mir ist schon klar, dass es gaaaaanz viele Anhänger gibt, die nie hinterfragt werden, aber die beim EGT eingesammelten Statements zum Thema Anhänger haben mir auch gezeigt, mit welchen Risiken so mancher (un)bewußt unterwegs ist.
Gruß
Ralli
30. September 2011 17:35
Hallo zusammen,
die Anhängerfrage hat sich inzwischen für mich geklärt.
Das Limit für die Breite des Anhängers liegt auch beim Gespann tatsächlich bei einem Meter, egal wie breit das Gespann ist. Da gibt es auch keine Grauzone und keinen Spielraum, höchstens Unkenntnis.
Umgehen kann man das Ein-Meter-Limit nur mit einer Sondergenehmigung
nach § 70 StVZO in Bezug auf die Bestimmungen zur Anhängerbreite nach
§ 32 StVZO. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechendes Unbedenklichkeitsgutachten eines aaS und ergänzend zur Sondergenehmigung noch einer ausdrücklichen Bestätigung der Haftpflichtversicherung, dass trotz der Abweichungen von den Bestimmungen der StVZO unverminderter Versicherungsschutz besteht. So wird es derzeit in Hessen gehandhabt.
So freue ich mich, dass ich seit heute mein neues Anhängerchen nun legal spazieren fahren kann und wünsche euch ein sonniges schönes verlängertes Wochenende.
Gruß
Ralli
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1. Oktober 2011 14:31
Hallo zusammen,
>>noch einer ausdrücklichen Bestätigung der Haftpflichtversicherung, dass trotz der Abweichungen von den Bestimmungen der StVZO unverminderter Versicherungsschutz besteht. So wird es derzeit in Hessen gehandhabt.<<
...wird in NRW und NS (noch) nicht verlangt...
Allzeit gute Fahrt mit fünf Rädern und immer eine handbreit Asphalt unter allen Reifen.
VG, Martin
www.iggespannfahrer.de
-
3. Oktober 2011 16:53
Danke, insbesondere denen, die mich mit Informationen zum Thema Anhänger versorgt haben.
Gruß
Ralli
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3. Oktober 2011 20:54
@Ralli,
habe diesen Thread zu spät gesehen, sonst hätte ich vorher helfen können. Du hast das alles richtig zusammen gefasst.
1. AHK eintragen lassen und in die Papiere eintragen lassen: Das Fahrzeug ist technisch geeignet Anhänger mit einer Breite von ... zu ziehen. (Bei mir steht da 160 cm)
2. Zur Zulassungsbehörde und eine Sondergenehmigung beantragen, um mit einem Fahrzeug mit Überbreite unterwegs sein zu dürfen.
3. Versicherung anschreiben und schriftliche Bestätigung einfordern
4. Genehmigung gegenüber der Behörde, dass man ggf. persönlich haftet, wenn Schaden passiert, den die Versicherung nicht übernimmt.
5. Alles bei der Zulassungsbehörde vorlegen und ca. € 160 abdrücken.
Achtung nicht vergessen die Genehmigung für jeden Anhänger zu beantragen, den Ihr ziehen wollt. Und ein 60 km/h Schild auf jeden Anhänger.
Und so darf ich legal mit einem gebremsten Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 300 kg durch die Gegend düsen.
Gruß Norbert
3. Oktober 2011 21:32
newbynobi hat geschrieben: Und ein 60 km/h Schild auf jeden Anhänger.
Und so darf ich legal mit einem gebremsten Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 300 kg durch die Gegend düsen.
Theoretisch als Verkehrshindernis und nicht auf der BAB.
3. Oktober 2011 21:59
Ich möchte wirklich niemand seinen Spaß zerreden, aber ein (evtl. auch noch großer/schwerer) Anhänger am Gespann würde meine Vorstellung vom Gespannfahren (60 km/h?) nicht zuletzt in Punkto Sicherheit stark konterkarrieren. Hat nix mit heizen zu tun, aber mit 60 km ist man doch eine rollende Verkehrsberuhigung, von den physikalischen Zusammenhängen und der Eigendynamik des Anhängsels mal ganz abgesehen.
3. Oktober 2011 23:07
Für jeden Anhänger braucht man eine Ausnahmegenehmigung und ein jeweiliges Gutachten eines aaS bzw. TÜV. Bei mir waren die Eintragung der AHK und das Gutachten für die Ausnahmegenehmigung zwei paar Schuhe.
@FredB: Bei Fahrversuchen mit beladenem Anhänger und voll besetztem Gespann mit Vollbremsungen, Slalom, etc wurde die ganze Fuhre auf unkritisches Verhalten im Rahmen des Gutachtens getestet.
Gruß
Ralli
4. Oktober 2011 04:48
Betreffen die 60km/h nicht nur die Landstraße? Die Vorschrift, oder wie sich das nennt, wurde doch geändert und dabei Motorräder mit Anhänger vergessen. Oder.
Stephan
4. Oktober 2011 07:03
Nachdem ich damals mit meinem Einradanhänger schon die abenteuerlichsten Aussagen zu hören/ sehen bekommen habe, hier nochmal kurz zum Thema Motorrad(gespann) mit Anhänger und Tempolimit:
Auf Landstraßen und Autobahnen in Deutschland gilt Tempolimit 60.
Motorrad mit Anhänger darf auf die Autobahn, weil es bauartbedingt schneller als 60 fahren könnte. § 18 StVO. Per Sondergenehmigung kann in Einzelfällen auch mehr als 60 km/h zugestanden werden.
Mit Tempo 60 und Anhänger auf die Autobahn ist nicht gerade ein
verlockender Gedanke, weil jeder LKW schneller ist und man den Verkehr ausbremsen würde. Es wird dann wohl Erzählungen (und eigenen Erfahrungen nach) toleriert, wenn man schneller unterwegs ist auf der Autobahn.
Kleine Anekdote am Rande: Weil mein Einradanhänger technisch für Geschwindigkeiten bis 70 km/h geeignet ist (so steht es inder Betriebserlaubnis), sollte ich seinerzeit einen Aufkleber mit 70 km/h anbringen - obwohl ich ja max. 60 km/h hätte fahren dürfen....
Gruß Ralli
4. Oktober 2011 07:16
Tempo 60 auf der Autobahn ist lebensgefährlich - die Polizei weiß das auch.
Ich habe noch nicht gehört, daß wg Tempo 80 jemand angehalten wurde,
eher hat die Polizei die Leute herausgeholt die sich an die 60 gehalten haben
"Fahren sie bitte mal vernünftig".
Mein Hängerle ist 1 m breit, 150 kg Zuladung. Eigentlich reicht das für alle
Lebenslagen.
Grüße Joe.
4. Oktober 2011 22:38
soweit ich weiß, kann man theoretisch einspurhänger die mit kardanischem gelenk fest und und nur mit werkzeug zu lösen an motorrädern befestigt sind, als gelenkfahrzeuge zulassen. hat den vorteil, daß man schneller als 60 fahren darf, allerdings den nachteil, daß man nicht ohne fahren darf. es muss sich nur jemand finden der das einträgt.zulassungstechnisch ist es jedenfalls rechtlich möglich.
gruss
jan
5. Oktober 2011 05:47
Der Anhänger : 1,40 breit , 200kg etwa , bis zu 115 kmh :
5. Oktober 2011 07:42
Zum Thema " Einradanhänger und schneller als 60 km/h":
http://www.bmw-bike-forum.info/viewtopi ... 11&t=23227
Gruß
Ralli
5. Oktober 2011 08:19
Das ist von 2006 und überholt. Die Zulassung wurde laut dem Wikieintrag zurückgenommen!
5. Oktober 2011 09:29
@Ekki: Stimmt, ist überholt. Hatte ich übersehen. Sorry.
Als ich seinerzeit die Sache mit meinem Einradanhänger angegangen bin, war es noch aktuell.
Gruß
Ralli
5. Oktober 2011 17:39
@Herbert,
wie hast du die 115 km/h eingetragen bekommen?
Das geht ja noch nicht einmal beim PKW.
Fahren kann ich das auch, aber ist nicht legal.
Auf der BAB mit den LKW mitfließen, zwar nicht legal, aber wird toleriert.
Gruß Norbert
5. Oktober 2011 17:51
Eingetragen wohl nicht. Aber der pöse Pursche macht das einfach. Wahrscheinlich damit er immer mal ' ne andere LKW Plane vor sich sieht. . .
Stephan
5. Oktober 2011 18:27
Wie , eingetragen ?! Wenn ich mal überholen muß
weil der Wohnwagen mit dem 100kmh-Schild vor mir
70 fährt ? Überholvorgänge lass ich mir nicht eintragen .
Auf Strecke bin ich so mit etwa 95 unterwegs .
Die Bremsen packen das locker und weder Zugfahrzeug
noch Anhänger schaukeln sich auf . Das Zeug läuft stur wie
auf Schienen . Das A&O beim Zugfahrzeug ist natürlich ein
sauber eingestelltes Fahrwerk . Sowas wird eher zufällig ausgeliefert .
Das sollte also jeder mal nachmessen . Und in der Russenszene
kursieren immer noch Einstellvorstellungen an die man
vor 70 Jahren glaubte . Aus der Zeit stammen auch noch
die Zulassungsvorschriften und sind sehr aktualisierungsbedürftig ...
5. Oktober 2011 21:58
Würde die Pozzilei alles durchsetzen was so geschrieben steht
würde der Verkehr komplettzusammenbrechen. Weiß jeder.
Übertreiben muß auch nicht sein, es funktioniert dann einfach ...
5. Oktober 2011 22:05
Mittlerweile bin ich seit rund 7 Jahren oder so mit Anhängern
unterwegs , und ich hab oft bei den Uniformierten für Scheudertrauma gesorgt einfach durch vorbeifahren . Was interessant aussieht
wenn man an einem komplett besetzten Bus vorbeifährt .
Ich bin sogar knapp in allgemeine Vekehrkontrollen geraten wo alle
vor mir und alle nach mir rausgewunken wurden , nur ich mußte meine Fahrt fortsetzen ...
5. Oktober 2011 22:08
Taucht auf der Bahn ein Streifenwagen auf will er nette Fotos für die
Pinwand im Ämtchen machen. Quote bringt das eh nicht
5. Oktober 2011 22:19
Herbert aus Hamburg hat geschrieben:Ich bin sogar knapp in allgemeine Vekehrkontrollen geraten wo alle
vor mir und alle nach mir rausgewunken wurden , nur ich mußte meine Fahrt fortsetzen ...
Also ich hätte da unbedingt auf die Kontrolle bestanden. Notphalls auf die Hupe, Stinkefinger - dann geht das. Ja wo kommadenndahin wenn man nicht ordentlich gefilzt wird. Da kommt einem das Gefühl, deutscher Staatsbürger zu sein, völlig ins Wanken. Also in unserem Nachbarland mit "Ö" gibt's sowas garantiert nicht...
Tja, ohne "Ö" fehlt Dir was.
6. Oktober 2011 07:39
Herbert aus Hamburg hat geschrieben:(....) man vor 70 Jahren glaubte . Aus der Zeit stammen auch noch
die Zulassungsvorschriften und sind sehr aktualisierungsbedürftig ...
Herbert, bei allem Verständnis - aber ich denke, so modern sind die Zulassungsvorschriften in großen Teilen denn doch nicht
6. Oktober 2011 08:07
@Herbert: Das grenzt ja an Missachtung (dass du nicht kontrolliert wirst)! Unglaublich

!
Angehalten und kontrolliert worden bin ich mit meinem Einradanhänger auch noch nie, trotz längeren Blickkontaktes der Einsatzkräfte zum Vehikel an der Ampel.
Hatte eigentlich anderes erwartet. In den zwei Seiten des KFZ-Scheins gäbe es aber einiges zu lesen....
Gruß
Ralli
7. Oktober 2011 07:14
Hallo Herbert,
wenn es nur ums schnell fahren geht, dass geht mit meinem Anhänger auch, allerdings ist das bei dem Großen mit 300kg nicht ohne. In gewissen Situationen schaukelt die Fuhre schon einmal, aber bisher immer beherschbar.
Mit meinem kleinen Heinemannanhänger geht auch schon mal weit jenseits der 120 beim Überholen. Aber nur wenn keine Sheriffs in der Nähe sind, ich brauche meine Fahrrelaubnis noch! Und Auperhalb ist die meines Erachtens mit Gespann und Anhänger bereits bei 87 km/h weg (60 +27), oder waren es doch 91 km/h.
Gruß Norbert
7. Oktober 2011 07:20
Irgendwie erinnert mich das an den Klassiker mit dem Gessler-Hut ...
7. Oktober 2011 08:01
immer Armbrust bereithalten!
oder wengistens Äpfel....
7. Oktober 2011 11:04
Naja, als ich das letzte Mal 10€ Maut bezahlen musste, haben der Herr Wachtmeister und ich uns angegrinst, weil er wusste, das ich wusste, das er wusste. . .
Kurz nach mir wurde der Erste einer Gruppe Niederländer mit 47km/h zuviel rausgewunken *schluck
Stephan, der jetzt 'ne Runde dreht. . .
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