Brungs hat geschrieben:... -> UN-R 78, womit wir bei der hier relevanten Regelung wären, Punkt 5.1.6 (Klasse L4) verweist auf Punkt 5.1.5 (Klasse L3)...
was dann verkürzt bedeutet; es gelten für beide Klassen dieselben Regeln.
...sorry, sehe ich anders. Die angesprochene UNECE legt die Grundlage.
Aus dem Text:
5.1.5. Zweirädrige Fahrzeuge der Klassen L1 und L3 müssen entweder mit zwei voneinander unabhängigen Betriebs
bremssystemen oder mit einer geteilten Betriebsbremsanlage ausgerüstet sein, wobei mindestens eine Bremse
auf das Vorderrad und mindestens eine Bremse auf das Hinterrad wirkt.
5.1.6. Dreirädrige Fahrzeuge der Klasse L4 müssen den Vorschriften über das Bremssystem in Absatz 5.1.5
entsprechen. Eine Bremse am Beiwagen ist nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug den Leistungsanforderungen
in Anhang 3 entspricht.Da ist keine Rede von ABS, sondern lediglich von der Bremsanlage und wie die zu wirken hat. Beim Gespann eben genauso wie bei der Solomaschine.
ABS wird in VO (EU) 168/2013 abgehandelt und gilt nicht für L4. VO (EU) 3/2014, Kapitel II, Art. 7 verweist auf den Anhang, in welchem es ausschließlich um die Prüfverfahren geht.
Auch sehe ich keine "Verschlechterung", wenn durch den Umbau auf Gespann aus Fahrzeugklasse L3 Fahrzeugklasse L4 wird, für die es keine ABS-Pflicht gibt.
Es entsteht eine andere Fahrzeugklasse mit anderer, nämlich keiner Vorschrift hinsichtlich ABS.
Es sei denn, jemand weist etwas Anderes nach.
Gruß
Tom