hier kann nach und nach gesammelt werden, was einem hierzulande so unterkommt beim Gespannbauen oder auch bei Umbau/Betrieb.
Es gibt da ein paar Spezialthemen:
- Kindermitnahme (Umbaumaßnahmen)
- Feststellbremse
- Beleuchtung/Standlicht
- Import bzw. Typisierung von importierten Fahrzeugen
Geregelt zumeist im Kraftfahrzeuggesetz KfG 67:
http://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/ ... 06_zsf.pdf
KINDERMITNAHME:
§106 (12):
Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert werden. Mit Motorrädern, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenen kabinenartigen Aufbau sowie vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, dürfen nur Personen befördert werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und die für Beifahrer vorgesehenen Fußrasten erreichen können. Mit Motorrädern mit Beiwagen dürfen Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur befördert werden, wenn sie mittels geeigneter Kinderrückhalteeinrichtungen, die sicher im Beiwagen befestigt sind, oder mittels Sicherheitsgurt entsprechend gesichert befördert werden und wenn die seitlichen Ränder des Beiwagens mindestens bis zur Brusthöhe der Kinder reichen und der Beiwagen einen Überrollbügel aufweist, oder es sich um einen geschlossenen kabinenartigen Beiwagen handelt. Mit Motorfahrrädern dürfen Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur auf Kindersitzen gemäß § 26 Abs. 5 befördert werden, die der Größe des Kindes entsprechen.
Mit etwas Aufwand geht das ja ... Man muss sich einen Überrollbügel schweißen (lassen) und einen Gurt ins Boot bauen der fürs Kind passt - also entweder Dreipunktgurt (Schlachtteil aus einem PKW) plus Sitzerhöhung, oder wie ichs gemacht habe einen geprüften Hosenträgergurt aus dem Rallyesport (Ebay: H-Gurt), von der Schulterhöhe fürs Kind passend einbauen.
Die Regelung gilt auch fürs Durchreisen. Ob und wie streng das exekutiert wird, entzieht sich meiner Kenntnis.
BREMSE:
(5) Bei Krafträdern muss es dem Lenker mit jeder der im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen möglich sein, auch bei höchster zulässiger Belastung des Fahrzeuges, auf allen in Betracht kommenden Steigungen und Gefällen und auch beim Ziehen von Anhängern bei jeder Fahrgeschwindigkeit diese, der jeweiligen Verkehrslage entsprechend, sicher, schnell und auf eine möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand des Fahrzeuges zu verringern und das unbeabsichtigte Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen.
Bei gleichzeitiger Betätigung beider Bremsanlagen müssen alle Räder des Fahrzeuges gebremst werden können; dies gilt jedoch nicht für das Beiwagenrad bei Motorfahrrädern und Motorrädern mit Beiwagen.
Bei mehrspurigen Krafträdern muss eine Bremsanlage vom Lenkerplatz aus so feststellbar sein, dass mit ihr das Abrollen des Fahrzeuges auch bei Abwesenheit des Lenkers durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung dauernd verhindert werden kann. Diese Bremsanlage gilt als Feststellbremsanlage.
Im Klartext: eine Beiwagenbremse ist in Österreich nicht grundsätzlich vorgeschrieben, bzw. kann auch unabhängig von den restlichen Bremsen betätigt werden (Lenkbremse).
BELEUCHTUNG:
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen (Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG )
§ 15.
(4) Krafträder mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder mit Beiwagen-Klasse L4e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
3. je zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
4. zwei oder drei Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
5. zwei oder drei Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
6. zwei oder drei Schlussleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler. Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
10. ein oder zwei Nebelschlussleuchten,
11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.
(5) Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Motordreiräder Klasse L5e) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schweinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,
2. einem oder zwei Schweinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,
3. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
4. einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich sind,
5. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,
6. eine oder zwei Schlussleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schlussleuchten erforderlich sind,
7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
8. einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,
9. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage).
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
10. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
11. eine oder zwei Nebelschlussleuchten,
12. ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer,
13. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite,
14. ein zusätzlicher seitlicher Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite.
(6) Hinsichtlich der Funktionsweisen und Lichtfarben gelten die jeweiligen Bestimmungen der §§ 14, 18, 19 und 20.
Und zum Thema STANDLICHT:
§14(3) [...] müssen vorne mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt und dadurch anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Begrenzungslicht) [...] Die Begrenzungsleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Begrenzungsleuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer Licht ausstrahlen.
IMPORT/TYPISIERUNG:
Ein in Österreich erstmals zum Verkehr zuzulassendes Kfz muss die aktuellen Vorschriften erfüllen - das gilt auch für Lärm und Abgas. Wobei in Österreich nach einem nationalen Verfahren gemessen wird; diese Messungen darf für Zulassungszwecke derzeit meines Wissens nur die TU Wien durchführen. Ausnahmen gibt es derzeit nur für Übersiedelungsgut (also wenn man nach Österreich übersiedelt und seine Fahrzeuge mitnimmt - hier gibt es auch recht strenge Auflagen, Veräußerungsverbote etc) und für Typisierung als historisches Kfz (Baujahr vor 1980, originaler Zustand, Führen eines Fahrtenbuches, Fahrten nur von/zu Veranstaltungen für insgesamt 6 Wochen/Jahr bei Motorrädern).
Maßgebliche Änderungen am Fahrzeug wie beispielsweise der Einbau eines anderen, serienmäßig nie verbauten Motors, führen zu einer Neutypisierung des Fahrzeuges.
Diese Gesetzeslage verbietet praktisch:
- Umbau eines älteren Kfz auf einen anderen Motor (beispielsweise einen XT500-Motor in ein Jawa-Gespann)
- Zulassung eines Gebrauchtgespannes aus anderen Ländern, es sei denn dieses verfügt über eine Eurozulassung (was bei Gespannen als Einzelanfertigung oder Kleinserie ausgesprochen selten sein dürfte) oder erfüllt die Bedingungen an ein "historisches Kfz".
Daher werden Gespanne in Österreich fast ausschließlich durch Neuaufbau auf Basis bestehender Motorräder mit österreichischen Papieren realisiert, dabei wird dann der Beiwagen sozusagen als Zubehör zum Motorrad eingetragen und dadurch ist keine Typisierung als Neufahrzeug erforderlich.
Gryße!
Andreas, der motorang