Crazy Cow hat geschrieben: ...
Stellt nun ein Reifenhersteller eine Freigabe für einen 190er Reifen aus, kann man davon ausgehen, dass er zwar die Größe ausprobiert hat, aber mit Sicherheit nicht den ABE Durchlauf beim KBA gemacht hat. ...
Slowly hat geschrieben:Gilt denn die mir bisher bekannte Regelung nicht mehr, dass man keinen Ärger befürchten muß, wenn man über die am Fahrzeug befindlichen Reifen bei Abweichungen die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) hierüber mit sich führen muß ? Das ist doch nichts Neues !?!?
Stephan hat geschrieben:Klar, ohne Papiere geht ja niGS. Wieso dann nur dieses „nur Drübergucken" irgendwas an der Korrektheit des Reifens ändern soll, braucht mir keiner zu erklären.
Das ist Lobbyismus. Mehr nicht. Gelddruckerei. . .
Stephan
Wichtige Hinweise: Unbedingt beachten !
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist mitzuführen.
Die Verwendung der oben aufgelisteten Reifenkombinationen setzt voraus, dass sich das oben näher beschriebene Fahrzeug im unveränderten Originalzustand gemäß der erteilten EG-Typgenehmigung / Betriebserlaubnis befindet.
Stephan hat geschrieben:Das ist Lobbyismus. Mehr nicht. Gelddruckerei. . .
Stephan
Stephan hat geschrieben:Tja, aber Freigängigkeit und was mir da sonst noch zu einfällt, wird während der normal sorgfältigen HU eh kontrolliert.
Stephan
ADAC / Bundesverkehrsministerium hat geschrieben:Mit einem Schreiben vom 1.7.2008 hat das Bundesverkehrsministerium (BMVBS) den rechtlichen Sach-verhalt im Zusammenhang mit Reifenumrüstungen bei Motorräder erläutert. Hierbei werden vier Fälle von Änderungen an der Bereifung von Motorrädern unterschieden. In allen diesen Fällen ist eine Fahrzeugvorführung bei einem Sachverständigen oder einer Überwachungsorganisation bzw. eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere nicht erforderlich.
1. Es gibt keine Reifenbindung:
Es dürfen alle ECE-geprüften Reifen der vorgeschriebenen Dimension bzw. Spezifikationen gefahren werden. Es sind keine zusätzlichen Dokumente mitzuführen.
2. Es gibt eine Reifenbindung:
Für die Umrüstung auf ein anderes Reifenmodell/-fabrikat in der vorge-schriebenen Dimension ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Fahrzeug- oder Reifenhersteller vor-handen und wird mitgeführt.
3. Es gibt keine Reifenbindung, aber der Fahrzeughalter will bei sonst serienmäßigem Fahrzeugzustand auf eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten:
Für die Umrüstung auf eine ande-re Reifendimension liegt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeug- oder Reifenherstellers vor. Sie wird mitgeführt. Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der geänderten Dimension in die Fahrzeug-papiere ist nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet werden.
4. Eine Reifenbindung für die Serienbereifung ist gegeben, zusätzlich will der Fahrzeughalter bei sonst serienmäßigem Fahrzeugzustand auf eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten:
Für die Umrüstung muss vom Reifenhersteller eine Unbedenklichkeitbescheinigung vorliegen. Sie muss mit den übrigen Fahrzeugpapieren mitgeführt werden. Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der ge-änderten Dimension in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet werden.
In einer Stellungnahme des Verkehrsministeriums von Ende 2016 wurde neuerlich bestätigt, dass die Betriebserlaubnis in diesem Falle entgegen der Ansicht der genannten Prüforganisationen nicht erlischt. Verwiesen wird dabei auf § 19 Abs. 3 Nr. 2 StVZO (§ 19 StVZO „Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis“). Eine neuerliche Begutachtung zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis sowie eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere sind nicht erforderlich. Allerdings sollte die Unbedenklichkeitserklärung zu dieser Fahrzeug-Reifen-Kombination mitgeführt werden. Sollte die beschriebene zulässige Umrüstung im Rahmen einer Hauptuntersuchung beanstandet und in der Folge durch den Prüfer ein Erlöschen der Betriebserlaubnis festgestellt werden, erscheint es durchaus sinnvoll und erfolgsversprechend, der Löschung der Betriebserlaubnis schriftlich zu widersprechen.
willi-jens hat geschrieben:Also 2008 und 2016 reichte laut Bundesverkehrsministerium die Reifenfreigabe.
Warum man da jetzt zusätzlich eine Abnahme brauchen sollte läßt sich technisch wohl eher nicht argumentieren. Aber wenn TÜV, Dekra halt neue Geldquellen benötigen....
willi-jens hat geschrieben:Der Unterschied besteht darin, daß man sich vorher einfach die Reifenfreigabe eingesteckt hat und damit war alles erledigt.
Jetzt darf man mit der Reifenfreigabe, die man ja weiterhin benötigt, in Zukunft erst einmal zur Prüfstelle zur Begutachtung.
Also eine Anbauabnahme trotz vorliegender Reifenfreigabe für diese vorliegende Reifengröße.
Reine Geldschneiderei...
Crazy Cow hat geschrieben: Nein, das hast du falsch verstanden.
willi-jens hat geschrieben:
Es ist seit der neuesten Auslegung aus dem Verkehrsministerium (August '19) so, daß ich nur die originale Reifengröße fahren darf und wie bisher auch für die jeweiligen Reifen eine Reifenfreigabe benötige.
Für abweichende Reifengrößen braucht man entgegen der vorherigen Vorgaben aus dem Bundesverkehrsministerium nicht mehr nur die Reifenfreigabe sondern auch eine Anbauabnahme beim TÜV, etc. und eine Eintragung.
Die Prüforganisationen haben diese Auslegung des Verkehrsministeriums immer wieder kritisiert. Und mittlerweile haben sich die Bundesländer ihrer Position angeschlossen, dass hier zumindest ein formeller Fehler vorliegt. Immer öfter droht dem Fahrzeughalter deswegen Ärger bei der HU. Der eigentliche Hintergrund: Laut verschiedenen, teils hochrangigen Vertretern der deutschen Reifenindustrie, die aber allesamt nicht namentlich genannt werden möchten, wittern einzelne Prüforganisationen mit ihrer Auslegung zusätzliche Einnahmemöglichkeiten.
Nattes hat geschrieben:In der Schweiz darf man auch nicht legal 250 km/h und schneller fahren.
Bei 80 km/h ist das sicher mit keinem Reifen ein Problem.
Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller
In der Übereinstimmungsbescheinigung (engl. Certificate of Conformity, COC) bzw. in der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I ist ein Reifen von Hersteller A eingetragen. Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen des Herstellers B der gleichen Reifenbauart mit gleicher Größenbezeichnung, alle übrigen Parameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie sind gleich oder höherwertig.
Beurteilung:
Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.
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