hin und wieder stellt jemand hier Bilder rein, die recht wahrscheinlich urheberrechtlich geschützt sind und nur mit Bewilligung des Autors bzw. Errichtung einer entsprechenden Gebühr genutzt werden dürfen. Ein gutes Beispiel sind Landkarten, die es eigentlich nie für umsonst gibt.
So was müssen wir (Admins/Mods) dann rauseditieren, weils teuer werden kann. Wir unterstellen keinem hier böse Absicht - aber bitten Euch um Unterstützung wenn sowas passiert, weil wir lesen auch nicht JEDEN Beitrag ...
Bei Euren Avataren bitte ich Euch selbst nachzudenken ob ihr urheberrechtlich geschütztes Material verwendet. Im Zweifelsfall macht selbst ein Bild (von Eurem Gespann vielleicht?) und verwendet dieses.
Ich löse das Kartenproblem übrigens, indem ich die Karten selbst zeichne (Seidenpapier oder am Rechner einen neuen Layer im Grafikprogramm über eine Originalkarte legen, die wichtigesten Sachen durchpausen, Original entfernen und "meine" Karte dann verwenden.
Comics zu verlinken grenzt an Dummheit (World of Guzzi wurde beispielsweise wegen eines Comics ziemlich kostenintensiv abgemahnt ...). Man kann ja mal nach "World of Guzzi" und "Abmahnung" im Netz suchen, wenns interessiert ...
Wegen sowas haben auch schon Foren dicht machen müssen.
Also: Vorsicht bitte.
Olaf (Crazy Cow) hat mal einen recht guten Beitrag dazu geschrieben:
viewtopic.php?f=9&t=1722
Ein Artikel zum Thema:
http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/a ... asche.html
Ein Bespiel WIE teuer so was werden kann findet ihr hier:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Abmahnu ... ght-Lizenz)__f13071.html
Auszugsweise zitiert (die persönlichen Daten hab ich rauseditiert):
Q: Hallo, wiedermal das Thema Abmahnung, nur diesmal etwas "interessanter":
Ich wohne und arbeite seit 4 Jahren in der Schweiz.
Da ich am 17.05.2006 geschäftlich nach UAE fliege, habe ich in meinem privaten Blog am 12.04. 2006 eine Linksammlung zu Wissenswertes angelegt. Ich betone "Linksammlung". Mit Hyperlinks, wie es im Internet üblich ist (Texte/Beschreibungen mit dem entsprechenden Hyperlink unterlegt).
Am Samstag 05.05.2005 erhielt ich nun Post (Abmahnung) von einer Rechtsanwaltskanzlei aus München. Abgesendet am 02.05. mit Frist bis 13.05.
"Unsere Mandantin ist Eigentümerin, Verfasserin und Erstellerin der Internet-Domain A) und B). Layout, sämtliche Texte und Fotos unterliegen dem Copyright dieser Websites. Ohne ausdrückliche Genehmigung unserer Mandantin dürfen keine Daten, Bildmaterial oder Texte verwendet werden. Die Nutzung des Stadtplans ist durch Lizenzvergabe und Erhebung einer Lizenzgebühr möglich. Wir verweisen insoweit auf das Impressum unserer Mandantschaft.
Unter Ihrer Internetdomain (Mein-Blog) benutzen Sie unter dem Suchbegriff UAE - Stadtplan I) bzw. Stadtplan II) über jeweils einen Link die urheberrechtlich geschützte Karte unserer Mandantschaft.
Bei dem übernommenen Stadtplan handelt es sich um eine Darstellung im Sinne von Paragraph 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhRG. Der Schutz von Stadtplänen wurde von der Rechtsprechung mehrfach bejaht.
Sie haben die Darstellung auf Ihrer Internetseite aufgenommen, ohne die erforderliche Zustimmung und Lizenzvereinbarung unserer Mandantin einzuholen. Damit verletzen Sie die unserer Mandantin als Urheberin des Werkes zustehenden Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung (ParPar 97, 191 UrhRG, 257 ff, 249 ff. BGB)."
Wie war ich auf den Stadtplan gekommen?
- Ich fand die Website (übrigens eine Marketingfirma)
- Auf der rechten Seite ist eine sehr übersichtliche Navigation mit vielen interessanten Informationen.
- Deshalb verlinkte ich zuerst die Website
- Dann fand ich ganz unten den Link auf den Stadtplan
- Diesen Stadtplan verlinkte ich zusätzlich mit dem Text „Stadtplan von xxxx“
- Dieser ist öffentlich zugänglich (ohne Passwort oder Hinweis auf "Du darfst nicht verlinken oder öffnen" oder Zwischenseite mit Hinweis zu Lizenz und Copyright o.Ä.)
Erst als ich das Anwaltschreiben-Schreiben gelesen hatte, fand ich das Impressum.
- Es befindet sich rechts aussen oben in der Navigation. Abseits der anderen Links und vom Stadtplanlink.
- Dort steht dann tatsächlich unter "Nutzungshinweis-1. Private Nutzung-Ausschnitt-Lizenz":
-...
- Link zu unserem Server (Serverwechsel etc.)
Frage 1: Kann ich nach deutschem Recht (Copyrightverletzung) belangt werden, wenn ich meinen dauerhaften Wohn-Arbeitsort/Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe?
Frage 2: Falls (1) mit JA, ist das Verlinken auf Internet-Angebote, welche schon für "Dritte" zugänglich sind und nicht offensichtlich Copyright- bzw. Lizenzgeschützt sind verlinkt überhaupt verboten (Handelt es sich somit um eine Bauernfalle? Stadtplan auf der Startseite der Mahnerin und Lizenzgebührenhinweis sowie Verbot des Verlinken an einem anderen Ort, nur über Klick auf Impressum zu erreichen.)?
Nun habe ich hier ( http://www.adversario.de/article117.html ) gelesen:
"Das Linken selbst, auch die Deep-Links, verhält sich nach herrschender Meinung neutral und ist ursächliche Eigenschaft des Internets oder auch "Grundrecht des Internets" oder "Internet-Gewohnheitsrecht". Man kann dies auch nicht durch Nutzungsbedingungen nachträglich ausschliessen oder strafbar machen."
Handelt es sich bei der Verlinkung meinerseits, somit um eine Urheberrechtsverletzung?
Bin ich verpflichtet von jeder Website das Impressum zu lesen?
Frage 3. Unterlassungserklärung
1. Der Abgemahnte verpflichtet sich gegenüber dem Mahner, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von Euro 5.100,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges zu unterlassen die Stadt/Landkarte auf der Internetseite (meine Website falsch geschrieben) zu nutzen, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
2. Der Abgemahnte verpflichtet erkennt dem Grunde nach den Schadensersatzanspruch aus der Verletzung gemass Ziffer 1 an.
3. Der Abgemahnte verpflichtet sich, die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwaltskanzlei aus einem Gegenstandswert von Euro 20.000 in Höhe des 1,3fachen Satzes der Geschäftsgebühren zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu erstatten.
Also, falls ich als in der Schweiz Ansässiger überhaupt belangt werden kann (Frage 1), und das Verlinken zu offensichtlich im Internet verfügbaren, aber im Impressum der Nutzung untersagten, mit Lizenzgebühren hinterlegten PDF-Dateien, verboten ist (Frage 2), ist es angesagt die Unterlassungserklärung so zu unterschreiben (Frage 3)?
Der Schadensersatz wurde mir auch gleich mitgeteilt: 2x 1032 Euro zzgl. Mwst. (Wobei fraglich ist, ob die Mehrwertsteuer dann im worst-case zu zahlen ist).
Den Link zur Website und zum Stadtplan habe ich sofort entfernt.
Bitte teilen Sie mir mit, ob mein "Einsatz" für die Beantwortung meiner Fragen gerechtfertigt ist.
Besten Dank im Voraus für die schnelle Beantwortung
Antwort
08.05.2006 23:01:19
von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
http://www.andreas-schwartmann.de Kontaktdaten auf 123recht.net
Gleueler Str. 249, 50935 Köln, 0221-3559205, Fax: 0221-3559206
Andreas Schwartmann, Köln, beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, hat Interessensschwerpunkte: Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage und den angemessenen Einsatz.
Zu Ihren Fragen:
Frage 1: Kann ich nach deutschem Recht (Copyrightverletzung) belangt werden, wenn ich meinen dauerhaften Wohn-Arbeitsort/Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe?
Entscheidend für die Beantwortung der Frage ist nicht Ihr Lebensmittelpunkt, sondern die Frage, wo die Verletzungshandlung stattgefunden hat. Dabei kann einerseits daran angeknüpft werden, wo der Server steht, auf dem Sie Ihr Blog hosten - andererseits wird hier das Verbreiten urheberrechtlich geschützten Materials gerügt, so daß man mit gutem Grund darauf abstellen kann, wo das Material heruntergeladen werden kann, nämlich (auch) im Land des Rechteinhabers, nämlich hier in Deutschland. Letztlich wird der Stadtplan sowohl nach Schweizer als auch nach deutschem Recht Urheberschutz genießen, so daß Sie im Ergebenis zu recht in Anspruch genommen werden können, auch wenn Sie in der Schweiz leben.
Frage 2: Falls (1) mit JA, ist das Verlinken auf Internet-Angebote, welche schon für "Dritte" zugänglich sind und nicht offensichtlich Copyright- bzw. Lizenzgeschützt sind verlinkt überhaupt verboten?
Eindeutig ja, denn auch wenn Sie den Stadtplan nur verlinken (und nicht mittels IMG-Tag in Ihre Seite einbetten) verwenden Sie ein urheberrechtlich geschütztes Werk für eigene Zwecke und bieten es als eigene Leistung an. Das Setzen von sog. Deep Links ist nach der Rechtsprechung des BGH zwar generell zulässig - nicht jedoch dürfen dadurch Urheberrechte Dritter verletzt werden. Zulässig wäre es deshalb lediglich, auf die Startseite des Anbieters des Stadtplanes zu verlinken - nicht jedoch auf den (urheberrechtlich geschützten) Stadtplan selbst.
Ist es angesagt die Unterlassungserklärung so zu unterschreiben (Frage 3)?
Die Unterlassungserklärung sollten Sie abgeben, da Sie andernfalls mit einer Klage rechnen müssen, denn nur die Abgabe der Unterlassungserklärung dient der Ausräumung der Wiederholungsgefahr, die eine einmalige Verletzung bereits immanent in sich trägt.
Verhandlungsspielraum sehe ich allenfalls noch bei Ziffer 3 der Unterlassungserklärung, nämlich bei der Höhe des Streitwertes. Ob die angesetzten 20.000 EUR gerechtfertig sind, wird auch davon abhängen, welche wirtschaftliche Bedeutung der Rechteinhaber dem Stadtplan zumessen darf, ob der Stadtplan nur ein kleines Detail seines Angebotes ist, oder ob damit auch entsprechender Umsatz eingefahren wird. Das lässt sich ohne nähere Kenntnisse der genauen Umstände nicht feststellen. In der Regel ist es einen Versuch wert, die Anwaltskosten durch geschicktes Verhandeln zu verringern.
Unterschreiben Sie aber die Unterlassungserklärung und streichen Sie Ziffer 3, um dann mit den gegnerischen Anwälten darüber zu verhandeln, droht Ihnen allenfalls noch die Einklagung der verlangten Anwaltskosten - der Streitwert wäre dabei also erheblich geringer, als wenn Sie eine Unterlassungsklage gegenwärtigen müssten.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung in Ziffer 1 und die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach sollten Sie aber abgeben, um eine gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt, Köln
--
Rechtsanwalt A. Schwartmann
(...)
http://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
http://www.mietrecht-in-koeln.de
http://www.net-scheidung24.de
http://www.online-rechtsauskunft.net
Einmalige Nachfrage vom Fragesteller
geschrieben am 14.05.2006 23:45:20
Sehr geehrter Herr Schwartmann..
herzlichen Dank für die Beantwortung.
Würden Sie bitte ergänzend begründen, inwiefern das Urteil vom "Paperboy: Zulässigkeit von "Deep Links": BGH, Urteil vom 17.7.2003, I ZR 259/00" (UrhG, §§ 15, 16, 87b, UWG § 1) in meinem Fall nicht zutrifft?
Ich zitiere:
"Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische
Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.
Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird auch nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingegriffen. Die Information ist auch jederzeit ohne Link bereits durch Eingabe des URL in die Adresszeile des Browsers zugänglich."
http://www.i4j.at/link/urt_de01.htm
Besten Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüssen
Antwort auf einmalige Nachfrage vom Anwalt
geschrieben am 16.05.2006 11:10:34
Es wird darauf ankommen, wie Sie den Stadtplan in Ihre Seite eingebunden haben. Grundsätzlich ist zwar das Setzen von Deep Links zulässig. Sobald Sie aber den Eindruck erwecken, der Stadtplan sei Ihre eigene Leistung, werden Sie die fremden Rechte verletzen.
Dann wird der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet sein.
Wenn Sie auf Ihrer Seite deutlich machen, daß es sich um einen Link auf eine externe Seite eines Fremdanbieters handelt, werden Sie sich m.E. auf die Paperboy-Entscheidung des BGH berufen können. Geht das aber aus Ihrem Angebot nicht klar hervor, sollten Sie die Unterlassungserklärung abgeben und lediglich beim Streitwert versuchen zu verhandeln.
Eine konkretere Prüfung kann leider erst nach Einsichtnahme Ihrer Webseite erfolgen, was im Rahmen dieses Forums leider nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Gryße!
Andreas, der motorang