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Vorschrift Sicherheitsgurt

19. Februar 2017 09:17

Ich hab gerade beim Durchblättern des www eine Vorschrift zum Thema Sicherheit im Boot gefunden.

https://de.wikipedia.org/wiki/Motorradgespann#Lenkung

Sicherheitsgurt: Die Richtlinie 2006/27/EG vom 3. März 2006 schreibt mindestens einen Beckengurt
für den Beiwagenpassagier vor.[50]

Mein Boot wurde bei der Erstellung TÜV-abgenommen. Und zwar ohne Gurt !!!
In Kürze muss ich damit das erste mal zum "eigenen" TÜV.

Im Forum gibt es dazu 1000 verschiedene Stellungnahmen ? Kann jemand klar sagen,
wie es sich mit dem Gurt ja/nein verhält, wie der TÜV sich zum Thema stellt ??

Grüsse
Hubert

Re: Vorschrift Sicherheitsgurt

19. Februar 2017 09:44

Ein Gurt im Boot?!? In der BRD?!? Nö. Das wurde noch nie nicht beim TÜV hinterfragt.



Allerdings könnte ein deutlich mit Kabelbindern angebauter Gurt, Fragen seitens des Prüfers anregen.


Stephan

Re: Vorschrift Sicherheitsgurt

19. Februar 2017 10:06

Na toll...da gibt es eine Vorschrift und keiner befolgt sie....das kenn ich sonst nur aus Frankreich der 70ger... :-)
Vielleicht is es ja auch eine EG-Vorschrift, die nie ins deutsche Recht übernommen wurde....?

Egal: Über die Auskunft bin ich schon mal sehr glücklich !!!
Vielleicht sollten wir zum Allgemeinwohl meine Anfrage auch besser schnellstens löschen. :-)

Re: Vorschrift Sicherheitsgurt

19. Februar 2017 10:37

so ist es wohl, EG-richtlinie. ebenso wie das im selben satz angeführte bremslicht am sw; in D erlaubt, aber nicht vorgeschrieben.

Re: Vorschrift Sicherheitsgurt

19. Februar 2017 11:05

Ich habe ja erst im November 2016 meinen Beiwagen zugelassen bekommen und ich habe keinen Gurt an Bord, es wurde
auch keiner vom TÜV verlangt.

Re: Vorschrift Sicherheitsgurt

19. Februar 2017 11:45

Hallo Zusammen,

das Ganze liest sich etwas sperrig, da a) Juristendeutsch und b) man von einer EU-Verordnung zur nächsten weitergereicht wird.

Da hier aber immer von dreirädrigen Kleinkrafträdern, Dreirad- und Vierradfahrzeugen die Rede ist, habe ich mir mal Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4 StVZO) über EG-Fahrzeugklassen angesehen, wonach dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e zugeordnet werden, während wir Krafträder mit Beiwagen nach L4e fahren. Das heißt, der Punkt mit den Sicherheitsgurten gilt nicht für uns. Wenn man es genauer wissen will, könnte mal ein ADAC Mitglied seinen Club anschreiben, die haben Juristen, die eine zu so etwas Auskunft geben können.

Der Schreiber des Wikipedia Beitrages hat da meines Erachtens eine Fehler gemacht.

Re: Vorschrift Sicherheitsgurt

19. Februar 2017 11:57

Moin,

ich habe mal versucht mich da ansatzweise durch den §-Jungel durchzuforsten.
Dabei bin ich immer wieder über den Begriff "Typgenehmigung" gestolpert.

Die greift doch aber nur bei Neufahrzeugen, oder??
Demnach müssten doch nur Neufahrzeuge, die als Gespann ausgeliefert werden, sowas vorweisen??

Desweiteren, das ist doch eine Europaparlamebtsvorlage, oder?
Ist die denn schon in nationales Recht umgesetzt worden?

Auch sollte man unterscheiden zwischen"Kraftrad (auch mit Beiwagen)" und "Dreirädrige Kaftfahrzeuge".
Das sind zwei grundverschiedene Fahrzeugtypen.

Re: Vorschrift Sicherheitsgurt

19. Februar 2017 12:06

Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es hier um die Vorschriften im Rahmen eines EU-Typgenehmigungsverfahrens. Das betrifft wohl keine der bislang schon zugelassenen Fahrzeuge bzw. Fahrzeuge, die nach einem anderen Verfahren zugelassen werden. Ich glaube nicht, dass wir uns ausser bei einem Neubau darum Gedanken machen müssen.

Re: Vorschrift Sicherheitsgurt

19. Februar 2017 12:16

Hallo Zusammen,

in StVZO §35a (11) ist das in nationales Recht übernommen worden. Betrifft aber auch da nicht Motorräder und Motorräder mit Bewagen. Wobei Rehder ja mit seinem Hinweis, dass wir nicht Motorräder mit Beiwagen typgeprüft nach L4e fahren, sondern Motorräder mit Zulassung nach L3e, an die ein Beiwagen angeschraubt worden ist.

Re: Vorschrift Sicherheitsgurt

19. Februar 2017 12:48

Das Land der Vorschriften.
Wenn das so einfach wäre mit den EU Richtlinien bräuchten wir kein Gutachten, wenn ein Gespann aus dem EU Raum in D zugelassen werden sollte. Tatsächlich ist es wohl so, dass im Verkehrswesen in D das deutsche Recht, das KBA über den Richtlinien der EU steht. Das KBA ist zwar gehalten sich denen an zu nähern, aber unterm Strich läuft es gerade umgekehrt.
Das KBA hatte da eine Regelung, die von den Gutachtern gerne übergangen wird, weil sie paradox ist. Danach dürfen Sicherheitsgurte überhaupt nicht montiert werden, wenn nicht eine Typenprüfung für das Fahrzeug vorliegt. Die beinhaltet aber für Gurte nun mal einen Crashtest, der für Gespanne und Einzelabnahmen nicht erfoderlich, ja nicht sinnbringend möglich ist. Schon die Frage, ob Schultergurt rechts oder links ist einen Crashtest wert.
Aber bitte: ich weiß es nicht genau und ich gehe davon aus, dass es anderen ähnlich geht.
Gültig ist aber, was das KBA sagt, nicht was die EU sich wünscht.

Re: Vorschrift Sicherheitsgurt

19. Februar 2017 16:08

Mit anderen Worten; uns kannet ejahl sein. . .


Stephan

Re: Vorschrift Sicherheitsgurt

19. Februar 2017 17:41

Da wir alle ein Motorrad mit Beiwagen bewegen sind wir zulassungstechnisch in Deutschland (& EU) dem Motorrad zugeordnet und nicht den dreirädrigen Kraftfahrzeugen wie von Peter ja bereits geschrieben (deswegen ist Wikipedia halt nicht unbedingt immer eine vertrauenswürdige Informationsquelle ;-) ).
Da muß man auch keine Verschwörungstheorien à la nationales Recht vor EU-Recht bemühen. ;-)
Wenn wir nach EU-Recht typzugelassene Umbauten fahren würden, wäre auch die Ummeldung von EU-Land zu EU-Land ebenfalls kein Problem (gibt es halt nur sehr wenige so zugelassene Motorräder mit Beiwagen).
Für die Klasse L4e gibt es afaik auch keine Crashtestanforderung.
Die geprüften Gurte sind ja auch nur erforderlich, da man damit die Helmpflicht bei Verwendung geprüfter Gurte umgehen könnte (wie dies z.Bsp. bei dem BMW C1 der Fall ist). Wobei vermutlich der übliche Verkehrspolizist den Unterschied i.d.R. nicht wissen dürfte :wink:

Grüße

Jens
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