@ Nattes:
@ Fraenky: Wichtiger: was wurde es dir Wert sein?
@ Muli: (Der gezeigte Helm hat laut der Hersteller DOT und ECE) Aber:
Um mahl eine schoene Diskussion zu starten
, wo Ich aber nicht mitmache und vielleicht hat es die schon mahl gegeben ueber Ausnahmeregelungen in Deutschland.
Hier stehts was uber ECE:
http://www.smc-stade.de/ECE_2205.pdfAber das hier habe Ich auch gefunden:
Der § 21a StVO zur Helmpflicht
Gemäß § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." Was ist ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ?
Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO lautet wörtlich:
"Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."
Auf Seite 746 dieses Bundesgesetzblattes, Teil II aus dem Jahr 1984 steht dann, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Die eingängige Bezeichnung:
"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".
§ 1:"Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."
Dann gibt es da noch folgende Ergänzung:
"Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38 ), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist,
dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."Und dann gibt es noch die:
"Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990
die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.FAZIT:
Bis zum heutigen Tag dürfen Schutzhelme verwendet werden, die abweichend von der StVO nicht amtlich genehmigt sind. Amtlich genehmigte Schutzhelme müssen also getragen werden,
ebenso können aber auch Helme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.
Das ist doch eine „klare“ Aussage
,
Und Deutschland gehört zu Europa oder?
Und die Amerikaner mit DOT sind auch nicht ganz blöd!
Mir ist es übrigens egal.
Es seht ja auch nicht aus wie einen “ Brain Cap”, “ Stahlhelm” oder “Bauhelm” .
Richard aus den NL
(Nicht ganz Off-Topic)