Das ist doch ein EML Umbau? Mein EML hatte ein COC-Dokument dabei. Damit in ganz Europa zulassungsfähig. Ich schau mal, ob ich die Aufstellung der nötigen Dokumente noch finde.
Edit: Hier kommt halt nix wech.
Zulassungsdokumente - 2016
Zulassungsdokumente
¬Soll ein gebrauchtes Kraftfahrzeug aus einem Land der Europäischen Union eingeführt und zugelassen werden, müssen folgende Dokumente vorliegen:
• Ausländische Fahrzeugpapiere
• Eventuell EWG-Übereinstimmungs-Bescheinigung im Original, ansonsten: Vollabnahme nach § 21 StVZO durch den TÜV und Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung
• Bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind: Nachweis über eine Haupt- und Abgasuntersuchung
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Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) (Gültigkeit max. 1 Monat; die Unbedenklichkeitsbescheinigung des KBA stellt fest, ob fü¬r das Fahrzeug bereits ein deutscher Fahrzeugbrief erstellt wurde. Vordrucke zur Anforde-rung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Auskunft aus dem zentralen Fahrzeugregis¬ter) und weitere Informationen unter http://www.kba.de) • Nachweis der Verfügungsberechtigung
• Kaufvertrag / Originalrechnung
• Bei Fahrzeugimport aus Italien: Bescheinigung über das Baujahr des Fahrzeuges (erhältlich beim Hersteller des Fahrzeuges oder bei dessen Generalimporteur in Deutschland)
• Ausgefüllte Versicherungsbestätigung
• Personalausweis oder Reisepass des zukünftigen Halters
• Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes) der zu vertretenden Person sowie des Bevollmächtigten
• Bei Firmenfahrzeugen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
• Bei Minderjährigen: Schriftliche Einverständniserklärung beider Eltern oder des Vormun¬des, Ausweisdokumente des Minderjährigen und der Eltern bzw. des Vormundes
Die ausländischen Fahrzeugpapiere werden eingezogen.
Wenn das Fahrzeug nicht älter als 6 Monate ist oder nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat, muss bei der Zulassung eine Erklärung für Umsatzsteuerzwecke abgegeben werden, die von der Zulassungsstelle zur Festsetzung der Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt weiter-gegeben wird. Nach § 18 Absatz 5a Satz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 7 Umsatzsteuergesetz sind Sie verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach dem Erwerb gegen¬über dem zuständigen Finanzamt die „Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzel¬be¬steuerung“ (Vordruck USt 1 B) abzugeben und die Steuer zu entrichten.
Am 01.03.2007 trat die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft. Damit entfällt die Verpflichtung, bei Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) einen Auszug aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) (Unbedenklichkeitsbescheinigung) beizubringen. Diese Auskunft, die Informationen liefert, ob für das angefragte Fahrzeug eine Erfassung oder ein Suchvermerk im ZFZR vorliegt, wird die jeweils zuständige Zulassungsbehörde in Einzelfällen, in der Regel online, bei dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einholen. Nach dem Inkrafttreten der FZV entfiel die bis dahin gültige KBA-Gebühr in Höhe von 10,20 EUR. Quelle KBA