urban1983 hat geschrieben:Hallo!
@motorang: War das gerichtliche letztes Jahr im Sommer, wo die Strafe in eine Ermahnung geendet hat?
Hab letzte Woche ausführlich mit der Parkraumüberwachung gesprochen. Mein Organstrafmandat, wegen fehlenden Parkscheins, wurde stoniert. Mir wurde auch mitgeteilt, dass es in Wien nicht mehr geahndete wird und ich in Zukunft auch keinen Parkschein brauche.
Gruß Urban
Servus,
there you have it:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvw ... 15_00.htmlWobei anzumerken ist, dass in Österreich die Umsetzung (Auslegung) der StVO Landessache ist, also pro Bundesland abweichen kann.
Es kann daher ohne weiteres ein Motorrad mit Beiwagen in Wien als einspurig betrachtet werden - es ist ja nirgends gesetzlich definiert, ausgenommen durch die lokale Spruchpraxis bei gerichtlichen Entscheidungen ...
Ganz grob gesagt lief das in meinem Fall so:
In der Grazer Verordnung steht: Gebührenpflicht bei Mehrspurigkeit.
Mein Standpunkt war: ein Motorrad ist einspurig laut Definition, und im Gesetz oder meinen Fahrzeugpapieren steht nirgends, dass es durch den Beiwagen mehrspurig wird.
Die Verwaltung, sowohl vom Bund (Verkehrsministerium) als auch Land (Stmk VGH), sagt: ist aber in Deinem Fall trotzdem so, weil wir das sagen und schon früher so entschieden haben.
Sowas gab es im letzten Jahrtausend beispielsweise bei der Kinderbeförderung mit Fahrradanhängern. In Vorarlberg erlaubt und es wurde sogar die Anschaffung solcher Anhänger finanziell gefördert, in der Steiermark verboten. Ulkig, gell? Solange man es nicht ausbaden muss ...
Schön, dass man in Wien und Linz diese Frage anders entscheidet!
Gryße!
Andreas, der motorang
PS: Das Parkometergesetz 2006 für Wien bezieht sich nur auf mehrspurige Kraftfahrzeuge.
Die sind bei der Parkraumbewirtschaftung allerdings nicht an Definitionen des Kraftfahrgesetzes gebunden. Können also sagen: "für UNS sind Motorräder mit Beiwagen einspurig ..."