Frage zu Anhängerbreite

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Frage zu Anhängerbreite

Beitragvon impg99 » 12. Juni 2014 19:55

Hallo,
wer kann helfen? Unser GLGespann hat eine mittige Anhängerkupplung. Als einspuriges Fahrzeug mit Beiwagen darf sie lt. Gesetz Anhänger mit 1m Breite ziehen. Eingetragen sind 450 kg gebremst.
Wie haben es andere Gespannfahrer fertiggebracht, daß sie Lastenanhänger oder Klappfix hinterherziehen? Gibt es Möglichkeiten, wenn ja welche?
Wer weiß Rat?
LG Ingelore und Peter
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Re: Frage zu Anhängerbreite

Beitragvon scheppertreiber » 12. Juni 2014 21:20

Sie hängen sie einfach dran.
frisierte Dnepr MT11 "Toter Oktober" * frisierte Guzzi 1000SP "donnaccia rossa" * 1000SP solo natur "milanese nera"
http://murxvonmarx.de
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Re: Frage zu Anhängerbreite

Beitragvon Feinmotoriker » 12. Juni 2014 21:32

Man läßt sich in die Fahrzeugpapiere des Gespanns den Anhänger mit Sonderbreite eintragen. Zur Not mit Fahrgestellnummer oder Kennzeichen des Anhängers. Dann darf man den ziehen. Aber halt nur diesen Anhänger. Bei so einem breiten Gespann klappt das bei der richtigen prüfstelle.
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Re: Frage zu Anhängerbreite

Beitragvon Magnum » 12. Juni 2014 22:57

Hay hab ich schon alles durch, da ich gewerblich Anhänger für Motorräder verkauft habe. Eigentlich ist ein Gespann rechtlich ein Motorrad, also 1m Breite zulässig für den Anhänger. Aber es gibt Sonderfälle, wenn du eine Ausnahmegenehmigung deines Regierungspräsidiums bekommst geht auch breiter, viel Glück. Die Jungs oder Mädels auf den Präsidien kennen so was meistens nicht. Da brauchst du schon jemanden der das versteht und dir die Genehmigung dann erteilt. Wenn du dazu noch Fragen hast bitte PN.
Gruß Jürgen
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Re: Frage zu Anhängerbreite

Beitragvon Gespannfahrer91 » 15. Juni 2014 18:51

Hast ne PN :D
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Re: Frage zu Anhängerbreite

Beitragvon dieter » 15. Juni 2014 19:15

Auch ich habe Interesse an den Infos. Bei mir zwar noch nicht so dringend, aber ich schaue mich auch schon mal um und schiebe es immer weg, da ich keinen Ansatz habe wie ich damit umgehe.


Gruß
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Re: Frage zu Anhängerbreite

Beitragvon ST1100 » 13. April 2015 07:43

Hallo zusammen, ich bin auf der Suche nach der gesetzlichen Grundlage, nach der Gespanne mit mittig angebrachter AHK breitere Anhänger als einen Meter ziehen dürfen. Auf dem Hängertreffen in Schotten gibt es ja Camplet und Baumarkthänger und Dethleffs Kids, die alle breiter sind als einen Meter. Auf welcher Basis können hier Ausnahmegenehmigungen erteilt werden?
Danke - Gruss - Tom
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Re: Frage zu Anhängerbreite

Beitragvon Vitus » 13. April 2015 08:00

Hallo
STVZO §32, von TÜV Gutachten das keine Bedenken wegen Anhänger breiter als 1 Meter (max 2m )bestehen, Dazu werden beim TÜV Brems u. Fahrproben durchgeführt mit dem Anhänger welcher gezogen werden soll, Fahrzeugkombi wird im Gutachten vermerkt, Ausnahme wird dann von RP erstellt, diese verlangt in der Regel das die Kraftrad und Anhängerversicherung diese Kombi auch versichert.
Viel spass beim Hürdenlauf, Gutes Gelingen.

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Re: Frage zu Anhängerbreite

Beitragvon Magnum » 13. April 2015 08:14

Hay Vitus stimmt so fast, wenn der TÜV das ohne Bedenken bescheinigt ist ja schon mal gut. Nützt aber gar nix ,wenn`s das RP nicht interessiert. Es geht dann um die Ausnahmegenehmigung die müssen die aber nicht erteilen, und dann nützen alle Gutachten nichts. Hab schon mal alles durchgeochst.
Gruß Jürgen
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Re: Frage zu Anhängerbreite

Beitragvon ST1100 » 13. April 2015 08:29

In § 32 steht ja nur die Regel ein Meter Breite.
Wichtig wäre eine Basis, auf der Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können. Am besten ein Link, wo das steht. Ich würde gern den Wikipedia Artikel Motorradanhänger um diese Info erweitern. Ohne Nachweis geht da aber nix !
Tom
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Re: Frage zu Anhängerbreite

Beitragvon Vitus » 13. April 2015 08:43

Ausnahmegenehmigung nach STVZO §70
Geh doch erst zum RP stell einen Antrag nach §70, und dann werden die schon sagen was die haben wollen, solltes aber das vorher mal mit einem aaS besprechen, nicht das der RP sagt bring das u. das und dann haste keinen TÜVler der Prüft.
Und lass dich nicht abwimmeln, eine ablehnung muss begründet werden, Problem ist nur die wollen für alles Kohle und das nutzen diese Könige aus
Je nach Region bzw Bundesland ist es ein Hürdenlauf.
Zur Not muss dein Fahrzeug mal umziehen.

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Re: Frage zu Anhängerbreite

Beitragvon Magnum » 13. April 2015 08:56

Hay meines wissens gibts die STVZO ja so nimmer, die heist doch seit 2011 FZV.
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Re: Frage zu Anhängerbreite

Beitragvon Vitus » 13. April 2015 09:13

Hallo FZV ist die Fahrzeug-Zulassung-Verordnung, die STVZO ist aber National noch Gültig, einige sachen sind gestrichen und jetzt in der FZV.
Nein ich beschäftige mich mit dem ganzen neuen kram nicht mehr, man regt sich sowieso nur noch auf.
Meine wissens sind die § 70 u. 32 STVZO noch gültig.

Vitus
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Re: Frage zu Anhängerbreite

Beitragvon Magnum » 13. April 2015 10:40

Vitus du kennst ja unseren Behördenjungle. Ich hatte ein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis für einen zulassungsfreien Anhänger machen lassen. Mit diesem Gutachten vom TÜV ab zur Zulassungsstelle um den Stempel für die BE zu holen ( gibts auch net für umme ). Mein TÜVer hatte im Gutachten stehen zulassungsfrei nach §... STVZO, das Mädel hat mich dann nochmals zum TÜV geschickt weil der Prüfer nicht FZV reinschrieb und es die STVZO ja nimmer gibt. Beim TÜVer war auch nur Kopfschütteln angesagt, er hats dann aber korrigiert.
Gruß Jürgen
Und glaubt mir , mit dem Anhänger und Anhängerkupplungs Zeugs hab ich schon einige Erfahrung gesammelt, ich hatte so was mal gewerblich betrieben.
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Re: Frage zu Anhängerbreite

Beitragvon Vitus » 13. April 2015 11:20

Magnum du sagst es Behördenjungle
anbei mal ein Link STVZO /FZV
http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/inhalt_fzv.htm
ES wird nicht besser, aber die STVZO ist immer noch Gültig /noch
Aber da lohnt sich auch keine Diskusion

Vitus
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Re: Frage zu Anhängerbreite

Beitragvon ST1100 » 13. April 2015 14:04

Danke Männer - § 70 STVZO reicht als Beleg.
Gruss - Tom
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